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Grundlage für Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 13.02.2013, AZ: IC2-2116.1-0, bekannt gegeben im AllMBl. Nr. 2/2013 (9210-l). Sie ist verbindlich zu beachten.
Plakatierung durch Parteien und Wählergruppen ist nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Sondernutzung. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Werbeanlagen bleiben dabei unberührt.
Die Gemeinde Griesstätt bittet im Hinblick auf die anstehenden Wahlen um Beachtung nachfolgender Hinweise:
Anzeigepflicht
Das Anbringen von Wahlplakaten ist vorab schriftlich unter Benennung einer für die Errichtung, Pflege und Entfernung verantwortlichen Person anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Gemeindeverwaltung Griesstätt, Frau Unger, Innstraße 4, 83556 Griesstätt (Tel: 08039 905631) oder auch per E-Mail an s.unger@griesstaett.de zu richten.
Wahlwerbung an Plakatierungswänden
An den Standorten
werden etwa sechs Wochen vor dem Wahltermin Plakatwände durch den gemeindlichen Bauhof aufgestellt. Hier können die Parteien oder Wählergruppen ihre Plakate anbringen. Eine Nummerierung erfolgt nicht. Die Plakatgröße ist auf maximal DIN A1 (59,4 cm x 84,1 cm) beschränkt. Jedes Plakat darf nur einmal je Plakatwand angebracht werden.
Wahlwerbung an öffentlicher Straßenbeleuchtung
Die Anbringung an Laternenmasten ist derart vorzunehmen, dass der Verkehr in seiner Sicht nicht behindert wird. Dementsprechend muss eine Anbringung über 2,50 m Höhe und mit leichter Befestigung erfolgen. Die Mastlackierung darf durch die Anbringung nicht beschädigt werden.
Wahlwerbung durch Aufsteller
Die Anbringung von Aufstellern muss derart erfolgen, dass nur Einrichtungen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet. Die Plakate sind derart anzubringen, dass von ihnen keine Behinderung/ Gefahr für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.
Weiter wird auf Folgendes hingewiesen:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Die Anbringung der Werbung erfolgt in Eigenverantwortung. Der Aufwand für die Entfernung unzulässiger Werbemittel bzw. durch unsachgemäße Anbringung entstehende Schäden werden dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.