Bild Panorama Gemeinde Griesstätt

Die nächsten Wahlen:

  • 23. Februar 2025: Bundestagswahl

  • 08. März 2026: Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte

Plakatierung durch politische Parteien und Wählergruppen

Grundlage für Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 13.02.2013, AZ: IC2-2116.1-0, bekannt gegeben im AllMBl. Nr. 2/2013 (9210-l). Sie ist verbindlich zu beachten.

Plakatierung durch Parteien und Wählergruppen ist nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) eine Sondernutzung. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Werbeanlagen bleiben dabei unberührt.

Die Gemeinde Griesstätt bittet im Hinblick auf die anstehenden Wahlen um Beachtung nachfolgender Hinweise:

Anzeigepflicht
Das Anbringen von Wahlplakaten ist vorab schriftlich unter Benennung einer für die Errichtung, Pflege und Entfernung verantwortlichen Person anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Gemeindeverwaltung Griesstätt, Frau Unger, Innstraße 4, 83556 Griesstätt (Tel: 08039 905631) oder auch per E-Mail an s.unger@griesstaett.de zu richten.

Wahlwerbung an Plakatierungswänden
An den Standorten

  • Gemeindeverwaltung, Innstraße 4, 83556 Griesstätt
  • Ecker Garten, Wasserburger Straße 2, 83556 Griesstätt

werden etwa sechs Wochen vor dem Wahltermin Plakatwände durch den gemeindlichen Bauhof aufgestellt. Hier können die Parteien oder Wählergruppen ihre Plakate anbringen. Eine Nummerierung erfolgt nicht. Die Plakatgröße ist auf maximal DIN A1 (59,4 cm x 84,1 cm) beschränkt. Jedes Plakat darf nur einmal je Plakatwand angebracht werden.

Wahlwerbung an öffentlicher Straßenbeleuchtung
Die Anbringung an Laternenmasten ist derart vorzunehmen, dass der Verkehr in seiner Sicht nicht behindert wird. Dementsprechend muss eine Anbringung über 2,50 m Höhe und mit leichter Befestigung erfolgen. Die Mastlackierung darf durch die Anbringung nicht beschädigt werden.  

Wahlwerbung durch Aufsteller
Die Anbringung von Aufstellern muss derart erfolgen, dass nur Einrichtungen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet. Die Plakate sind derart anzubringen, dass von ihnen keine Behinderung/ Gefahr für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.

Weiter wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Wahlwerbung ist ausschließlich innerorts zulässig. Außerhalb der Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen ist im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abzusehen.
  • Plakatierung darf frühestens sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
  • Die Anzahl der Plakate/ Aufsteller wird auf insgesamt 15 Plakate/ Aufsteller im Gemeindegebiet beschränkt.
  • Plakatierung an und in öffentlichen Gebäuden, im Bereich von Kirchen bis zu 20 m vor dem Eingang, in und an Friedhöfen und deren Eingängen, an Bäumen, an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, in Kurven sowie im Fünfmeterbereich von Kreuzungen und Einmündungen ist unzulässig.
  • Die Sicherheit des Verkehrs muss gewahrt werden. Plakatierung darf nur an verkehrsmäßig unbedenklichen Orten angebracht werden.
  • Gefährdungen/Behinderungen des Verkehrs (Verdecken von Verkehrszeichen, Sichtbehinderungen, Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, Verwechslungsgefahr mit Verkehrszeichen und -einrichtungen etc.) sind jederzeit auszuschließen.
  • Plakatierung ist windfest anzubringen.
  • Plakatierung darf nicht reflektieren.
  • Verwitterte oder unansehnliche Plakate sind jeweils zeitnah auszuwechseln/ zu entfernen.
  • Die Plakatierung und sonstige Werbemittel sowie evtl. anfallender Abfall sind unverzüglich nach dem beworbenen Ereignis zu beseitigen, spätestens jedoch 4 Tage nach der Wahl. Die durch die Gemeinde Griesstätt zur Verfügung gestellten Plakatwände sind nach Entfernung sauber und im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • Plakatierung nicht im Umkreis von 100 m Entfernung von Schule, Rathaus und Kindergarten aufgestellt werden darf.
  • In Gebäuden, in denen sich die Abstimmungsräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise während der Abstimmungszeit verboten. Die Abstimmungsräume befinden sich in der Schmiedsteige Hausnummer 3 in 83556 Griesstätt.

Die Anbringung der Werbung erfolgt in Eigenverantwortung. Der Aufwand für die Entfernung unzulässiger Werbemittel bzw. durch unsachgemäße Anbringung entstehende Schäden werden dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

TOP