Wir machen darauf aufmerksam, dass die Freilegung eines bereits fertig gestellten Glasfaser-Hausanschlusses sowohl in Bauabschnitt I, im laufenden Bauabschnitt II und im zukünftigen dritten Bauabschnitt schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Griesstätt zu beantragen ist und von dieser genehmigt sein muss. Wenn diese Vorgehensweise nicht eingehalten wird, beziehungsweise keine schriftliche Genehmigung der Gemeinde zur Freilegung vorliegt, weisen wir darauf hin, dass durch eigenständig aufgedeckte Glasfaser-Hausanschlüsse die Gewährleistung des beauftragten Tiefbauunternehmens erlischt. Dadurch erfolgt ein Haftungsübergang auf die Person/die Firma, die den Hausanschluss freigelegt hat. Sollte das Leerrohr beim Einblasen des Glasfaserkabels nicht durchgängig sein, müssen die in diesem Zusammenhang entstehenden Mehrkosten, zur Herstellung der vollständigen Durchgängigkeit des Leerrohres durch den Hauseigentümer getragen werden.
Bei Bedenken zur Ausführung des fertiggestellten Glasfaser-Hausanschlusses, bitten wir um schriftliche Begründung an die Gemeindeverwaltung Griesstätt.