Die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Rosenheim ordnete die Beseitigung der Fahrbahnschwellen auf Grundlage des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Die Fahrbahnschwellen müssen somit entfernt werden. Eine Änderung des Bereichs zwischen Schule und Kindergarten in einen verkehrsberuhigten Bereich wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.
So bleibt nur an die Vernunft der Fahrzeuglenker zu appellieren, die Geschwindigkeit in den jeweiligen Bereichen anzupassen. Verwaltung und Gemeinderat haben ihr Möglichstes getan. Bürgermeister Aßmus bedauert zutiefst die Maßnahmen nicht in Eigenverantwortung umsetzen zu können.